Schulordnung
Schule kann zwar die Voraussetzungen für den Erfolg schaffen, nicht aber den Erfolg an und für sich garantieren: Es liegt an jedem einzelnen Schüler, das Lycée Français de Vienne zu einer Schule zu machen, wo er als Teil einer internationalen Gemeinschaft Gefallen am Lernen findet.
Die Schulordnung legt die Rechte und Pflichten jedes Mitglieds der Schulgemeinschaft fest: Sie unterstützt das Erreichen der Lernziele, die Suche jedes Einzelnen nach inneren Ausgeglichenheit, die Hinwendung zu Toleranz und Respekt vor dem Mitmenschen sowie die Entwicklung von Eigeninitiative und Verantwortungsbewusstsein im persönlichen Verhalten und bei der Arbeit.
0. VORBEMERKUNGEN
0.1. Das Leben der Schulgemeinschaft wird durch eine Schulordnung (Vertrag mit der Schule) geregelt, der jährlich vom Schulgemeinschaftsausschuss (?Conseil d?Etablissement?) beraten und beschlossen wird.
0.2. Diese Schulordnung wird allen Interessenten (in Französisch oder Deutsch) zur Kenntnis gebracht und von den Eltern sowie von den Schülern unterzeichnet.
0.3. Die Einschreibung eines Schülers ins Lycée Français de Vienne bedeutet zugleich die Einwilligung zur Schulordnung und die Verpflichtung diese zu respektieren.
0.4. Bei jedem Verstoß gegen die Schulordnung muss mit den vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen oder entsprechenden Sanktionen gerechnet werden.
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1. Das Lycée Français de Vienne ist eine Schule der Republik Frankreich im Ausland, die durch die ?A.E.F.E.? (?Behörde für das französische Schulwesen im Ausland?) verwaltet wird (Dekret Nr. 90-469 vom 31. Mai 1990).
1.2. Sie ist eine koedukative Schule, die den Bestimmungen des französisch-österreichischen Kulturabkommens unterliegt.
1.3. Sie untersteht der Autorität eines ?Proviseurs? (Direktors), der durch die ?A.E.F.E.? ernannt wird und der für die Organisation und den Ablauf des Schulbetriebes verantwortlich ist. Unterstützt wird der Schulleiter von einem Direktor-Stellvertreter (Proviseur-Adjoint), einem Finanzverwalter, zwei Vor- und Volksschuldirektoren (Lycée und Grinzing), einem Erziehungsleiter und verschiedenen Ausschüssen.
1.4. Das Lycée Français de Vienne steht Schülern jeder Herkunft offen. Es gelten die laïzistischen Grundsätze des französischen Schulwesens, d.h. die politische, ideologische und religiöse Neutralität. Nach österreichischem Schulgesetz ist jedoch der Religionsunterricht in deutscher Sprache für alle Schüler mit österreichischer Staatsbürgerschaft Pflicht. Allerdings haben die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, ihr Kind vom Religionsunterricht abzumelden. In diesem Fall ist eine gesonderte schriftliche Abmeldung bis zum Freitag der ersten Schulwoche im September erforderlich. Diese Befreiung gilt nur für das laufende Schuljahr.
2. AUFNAHMEBEDINGUNGEN
2.1. Aufnahme
2.1.1. Kein Kind kann ohne die Erlaubnis der Eltern oder des Erziehungsberechtigten am Lycée Français de Vienne aufgenommen werden.
2.1.2. Kinder mit französischer Staatsangehörigkeit
Das Lycée Français de Vienne ist verpflichtet, schulpflichtige Kinder mit französischer Nationalität, die in Österreich wohnhaft sind, aufzunehmen. Sollten die Familien nicht in Wien oder in den angrenzenden Gemeinden wohnen, ist eine Einschreibung nur dann möglich, wenn ein für das Kind verantwortlicher, in Wien wohnhafter Stellvertreter, der für diesen Zweck vom Erziehungsberechtigten in gebührender Weise rechtlich ermächtigt wurde, vor Ort alle der Familie obliegenden Verpflichtungen übernimmt.
2.1.3. Kinder anderer Nationalität
Kinder österreichischer und anderer Nationalität werden im Rahmen der Möglichkeiten und der pädagogischen Erfordernisse unter den gleichen Bedingungen aufgenommen.
2.2. Aufnahme ? Einschreibung
2.2.1. Bedingung für die Aufnahme im Lycée Français de Vienne ist die Bezahlung der jeweils gültigen Schulgebühren, d.h. eine einmalige Einschreibgebühr, Schulgebühren (inkl. der Gebühren einer Kollektivversicherung), Bücherleihgebühr, Kosten für das Mittagessen und Internatskosten (gemäß den Bestimmungen die weiter unten in Punkt 3 festgelegt sind).
2.2.2. Für französische und ausländische Schüler hängt die Aufnahme von den französischen, für österreichische Schüler von den österreichischen Bestimmungen über das Schulalter ab.
Ecole Maternelle / Kindergarten
- Ab dem Alter von 3 Jahren können die Kinder, deren allgemeine Entwicklung mit einem Gemeinschaftsleben im Schulmilieu vereinbar ist, im Ausmaß der verfügbaren Plätze aufgenommen werden.
- Die Einschreibung durch die Eltern findet in Gegenwart des Kindes statt. Sie erfolgt durch den Schuldirektor. Sie verpflichtet zum regelmäßigen Schulbesuch des Kindes.
- Die Einschreibung kann im Laufe der Vorschulzeit (Kinder von 3-5 Jahren) je nach Alter des Kindes vorgenommen werden.
- Der Direktor der Vorschule teilt die Kinder in einzelne Gruppen ein, und zwar nach folgenden Erwägungen:
· pädagogische Gesichtspunkte
· Anzahl der Kinder pro Altersgruppe
· Anzahl der Lehrer
- Zusätzlich zur bestehenden Schulordnung bekommen die Eltern jährlich Informationen über besondere Bestimmungen der Vorschule.
Volksschule
Zu Schulbeginn werden folgende Schüler in die 1. Klasse der Volksschule (11ème) aufgenommen:
a) Kinder französischer Nationalität
b) Kinder anderer Nationalitäten, nach Maßgabe der Ergebnisse der Lehrerkonferenz, die u.a. das sprachliche Niveau in Französisch besonders in Betracht zieht.
Zusätzlich zur bestehenden Schulordnung werden den Eltern jährlich eigene Bestimmungen für die Volksschule übermittelt.
Unter- und Oberstufe
Die Aufnahme der Schüler in die Unter- und Oberstufe wird durch die gültigen Bestimmungen des französischen Unterrichtsministeriums geregelt, welches die Aufnahmebedingungen für Schüler, die aus dem öffentlichen und privaten Unterrichtswesen sowie aus Schulen ohne Öffentlichkeitsrecht kommen, festlegt.
Internat
Schüler, deren Eltern nicht in Wien wohnhaft sind, können ab der 6. Klasse AHS, nach Überprüfung von Grundlagen und Motiven, sowie unter der Bedingung einer Gastfamilie, im Internat des ?Theresianums? aufgenommen werden.
2.3. Information und Schülerberatung
Gemäß Gesetz vom 11. Juli 1975 und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen ist der Schulleiter für Informationen, Planung und Durchführung der Schul- und Studienberatung verantwortlich. Aufstiegsmodalitäten und Studienberatungsbestimmungen sind gesetzlich festgelegt. Für Schüler österreichischer Nationalität kann aus pädagogischen Gründen mit dem Einverständnis der Eltern ein Wechsel in das österreichische Schulsystem ausgesprochen werden:
a) in der Volksschule jedes Jahr bis inklusive der 4. Klasse Volksschule (8ème), durch Beschluss der Lehrerkonferenz,
b) in der Unterstufe der AHS, nach Abschluss der 4. Klasse AHS (4ème) durch Beschluss der Lehrerkonferenz.
3. SCHULGEBÜHREN
Die Schulgebühr wird jedes Jahr von der ?A.E.F.E.? genehmigt und den Familien durch die Schulleitung mitgeteilt. Das Schulgeld ? abgesehen von der Einschreibgebühr ? wird in den ersten 15 Tagen nach Rechnungslegung durch das Lycée fällig (siehe: Datum der Rechnung). Wird der fällige Betrag nicht innerhalb von 25 Tagen nach Rechnungslegung auf das Konto des Lycée überwiesen oder direkt in bar bezahlt, erhalten die Eltern eine eingeschriebene Mahnung. Sollte auch diese Maßnahme 15 Tage nach Aussendung der Rechnung ohne Wirkung bleiben, wird der Schüler nicht mehr zum Unterricht zugelassen. Die Eltern, bzw. die stellvertretend bevollmächtigte Person, werden 3 Tage vor dieser Maßnahme per Einschreibebrief mit Rückschein davon in Kenntnis gesetzt.
3.1. Einschreibgebühr
Diese Gebühr ? auf dieselbe Art genehmigt wie die Schulgebühren ? gilt für jeden Schüler, der sich das erste Mal an der Schule anmeldet. Deren Bezahlung ist Voraussetzung für die Aufnahme des Schülers an der Schule. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
Die Einschreibgebühr wird von einem Schüler noch einmal verlangt, wenn zwischen dem Zeitpunkt seines Weggehens von der Schule und seinem Wiedereintritt in die Schule ein ganzes Schuljahr verstreicht.
3.2. Schulgeld, Kosten für das Mittagessen, Internatsgebühren
Das Schulgeld, die Kosten für das Mittagessen und die Internatsgebühren werden auf 10 Monate verbucht (von September bis Juni). Sie werden daher den Eltern dreimal in Rechnung gestellt:
· September bis Dezember: 40% des jährlichen Betrages
· Jänner bis März : 30% des jährlichen Betrages
· April bis Juni: 30% des jährlichen Betrages
Jedes begonnene Trimester wird eingefordert. Im Falle des Verlassens der Schule aus triftigen und nachweislichen Gründen sowie im Falle eines Eintritts während des Schuljahres ist der für die Inrechnungstellung einbehaltene Zeitraum nicht mehr das begonnene Trimester, sondern das begonnene Monat.
Das Mittagessen ist obligatorisch (Ausnahmen können in der AHS bewilligt werden).
Während der Mittagspause müssen die externen Schüler das Schulgelände verlassen.
Die Rückerstattung eines Teiles der Essenskosten kann nur im Krankheitsfall ab einer Abwesenheit von mindestens 15 aufeinanderfolgenden Tagen, nicht aber für die letzten zwei Wochen des Schuljahres, gewährt werden. Wenn die Abwesenheit 15 Tage überschreitet, so wird der entsprechende Betrag entweder zurückerstattet oder vom Kostenbeitrag des folgenden Trimesters abgezogen.
3.3. Bücherleihgebühr
3.3.1. Die pauschale Leihgebühr für die vom Lycée zu Verfügung gestellten Schulbücher wird einmal jährlich fällig und gleichzeitig mit dem Schulgeld des ersten Trimesters eingehoben. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
3.3.1. Die Schulbücher werden während der ersten Schulwoche an die Schüler ausgegeben und in der letzten Schulwoche durch das Lycée wieder eingesammelt. Sie können für die Dauer der Ferien gegen Bezahlung einer Kaution und einer Leihgebühr verliehen werden.
3.3.2. Verlorene oder beschädigte Schulbücher müssen ersetzt oder bezahlt werden, dasselbe gilt für Unterrichtsmaterialien, die den Schülern zur Verfügung gestellt worden sind.
3.4. Kosten für die Freizeitateliers (Volksschule)
Falls Eltern das Angebot eines Freizeitkurses (?atelier?) nutzen, werden die Kosten dafür einmal jährlich mit dem Schulgeld des zweiten Trimesters eingehoben. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
3.5. Kostenbeitrag für zusätzliche Unterrichtsmaterialien (Volksschule)
Bei den Schülern der Volksschule kann eventuell auch ein Betrag für die Anschaffung von kleineren Unterrichtsmaterialien (?fichier?) in Klassenstärke durch die Schule eingehoben werden. Der Betrag für diese für spezifische Utensilien wird (vorgestreckt und dann) an die Schule rückerstattet. Die Höhe des Betrages variiert von Klasse zu Klasse und basiert auf einer Aufteilung der entsprechenden Rechnungen auf die einzelnen Schüler der Klasse. Dieser Betrag wird im Allgemeinen im Laufe des ersten Trimesters des Schuljahres eingehoben. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
4. ORGANISATION DES SCHULBETRIEBES
4.1. Jeder Schüler ist verpflichtet, an allen schulischen Aktivitäten, die seinem Studiengang entsprechen, teilzunehmen und die sich daraus ergebenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
4.2. Öffnungszeiten der Schule
4.2.1. Einteilung des Schuljahres und Unterrichtszeiten
a) Die Dauer des Schuljahres wird in Übereinstimmung mit den offiziell geltenden französischen Bestimmungen festgelegt. Die Ferien werden von der ?A.E.F.E.? auf Vorschlag des ?Proviseurs? beim Schulgemeinschaftsausschuss festgelegt. Die Feiertage sind die von der österreichischen Gesetzgebung vorgesehenen.
b) Die Schulwoche dauert 5 Tage, von Montag bis Freitag. Ausnahmsweise können gewisse schulischen Aktivitäten am Samstag Vormittag stattfinden.
c) Öffnungszeiten des Kindergartens:
- Einlass der Schüler:
Zwischen 7h45 und 9h00 können die Eltern oder andere Begleitpersonen die Kinder dem Übernahmepersonal anvertrauen.
Ab 9h00 ist der Zugang zu den Schulräumen allen schulfremden Personen untersagt.
- Unterrichtsschluss:
Die Aktivitäten des Kindergartens enden um 16 h00.
Die Kinder werden von ihren Eltern oder den dazu schriftlich ermächtigten Personen abgeholt.
Zwischen 16h00 und 17h00 können die Kinder in der Schule weiter beaufsichtigt werden.
Punkt 17h00 schließt die Ecole Maternelle.
d) Unterrichtszeiten in der Volksschule: 8 h25 bis 16 h.
e) Pausenzeiten und Klassenzimmerwechsel werden vom Direktor nach Besprechung mit dem Schulgemeinschaftsausschuss festgesetzt.
4.2.2. Zugang zu den Schullokalitäten
a) Außerhalb der oben angeführten Unterrichtszeiten dürfen die Schüler das Lycée nur mit einer Bewilligung des Schulleiters betreten (z.B. für Schulklub- und Sportaktivitäten, kulturelle Veranstaltungen, etc...).
b) Der Zugang zu den Schullokalitäten (den Klassenräumen, den Pausenhöfen, den Küchen und den Speisesälen) ist allen schulfremden Personen untersagt, es sei denn, sie haben die Bewilligung des Schulleiters.
c) Ein Journaldienst der Schulverwaltung wird an den Wochentagen während der unterrichtsfreien Zeit und der Ferien eingerichtet. Die Einteilung dieses Journaldienstes wird vom Schulleiter getroffen und den Familien zur Kenntnis gebracht.
4.3. Teilnahme am Unterricht
4.3.1. Anwesenheitspflicht
Die Anwesenheit der Schüler im Unterricht ist verpflichtend. Die Eltern wie die Schulverwaltung sind für die Einhaltung der Anwesenheitspflicht verantwortlich. Das Fernbleiben vom Unterricht ohne stichhaltigen Entschuldigungsgrund ist ein Verstoß gegen die Schulordnung, der Sanktionen nach sich zieht und im Wiederholungsfall bis zum Ausschluss von der Schule oder zu einer Eintragung ins ?livret scolaire? führen kann.
4.3.2. Kontrolle der Abwesenheit
a) Die Lehrer haben die Pflicht, am Beginn jeder Unterrichtsstunde die Anwesenheit ihrer Schüler zu kontrollieren und die Abwesenden auf die dafür vorgesehene Weise der Schulverwaltung zu melden. Die Eltern sind verpflichtet jede Abwesenheit sofort zu melden. Die Direktion wird die Familien von jeder nicht gemeldeten Abwesenheit schriftlich informieren und sie ersuchen, die Ursache bekannt zu geben.
b) Volksschulklassen: Nach jeder Abwesenheit muss der Schüler eine Entschuldigung der Eltern vorlegen, die im Krankheitsfall von einem ärztlichen Attest begleitet sein muss, sollte der Schüler länger als 8 Tage gefehlt haben.
c) Gymnasialklassen (Klassen der AHS): Nach jeder Abwesenheit muss der Schüler im Büro für Schulangelegenheiten (?bureau de la vie scolaire?) vorsprechen, bevor er in seine Klasse geht, und eine von den Eltern ins Mitteilungsheft eingetragene Entschuldigung vorlegen, die im Krankheitsfall von einem ärztlichen Attest begleitet sein muss, falls der Schüler länger als 8 Tage gefehlt hat. Der Schüler erhält dann eine Bestätigung (?billet de rentrée?), die er den Lehrern vorweisen muss. Kein Schüler darf ohne diese Bestätigung am Unterricht teilnehmen. Das unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht zieht in allen Fällen Sanktionen nach sich.
d) Schüler mit ansteckenden Krankheiten müssen solange vom Unterricht fernbleiben, wie es die Vorschriften des Gesundheitsministeriums verlangen.
4.3.3. Pünktlichkeit
Die Pünktlichkeit ist Ausdruck von Respekt und daher für das Leben in der Gesellschaft notwendig. Sie wird von allen gefordert. Verspätung: Kein Schüler wird ohne ?billet d?entrée?, das den Grund der Verspätung aufzeigt und vom Büro für Schulangelegenheiten (?service de la vie scolaire?) ausgestellt wird, nach Unterrichtsbeginn in der Klasse akzeptiert. Es obliegt dem Büro für Schulangelegenheiten, die Gültigkeit des angegebenen Grundes und gelegentliche oder ständige Verspätungen zu beurteilen. Wird der Grund einer Verspätung nicht akzeptiert, muss der Schüler bis zur nächsten Unterrichtsstunde in der ?étude surveillée? warten. Gewohnheitsmäßige Verspätungen werden durch zusätzliche Anwesenheit in der ?vie scolaire? außerhalb der Unterrichtszeit sanktioniert. In dieser Zeit sind Arbeitsaufgaben zu erledigen.
4.3.4. Befreiung vom Turnunterricht
- Ein ausreichend begründetes Gesuch um Befreiung vom Turnunterricht muss von einem ärztlichen Attest begleitet sein. In keinem Fall kann die Turnbefreiung des einen Jahres automatisch für das folgende Schuljahr gelten. Die Befreiung von einer einzelnen Turnstunde kann ausnahmsweise vom Professor für Leibesübungen gewährt werden, und zwar auf schriftliche Anfrage der Eltern im Mitteilungsheft (?carnet de correspondance?). In diesem Fall muss sich der Schüler im Büro für Schulangelegenheiten (?vie scolaire? - CPE) melden. Die Schüler, die längere Zeit vom Turnunterricht befreit sind, dürfen nach Hause gehen, wenn die Turnstunde auf die letzte Unterrichtsstunde des Nachmittags fällt.
- Das wiederholte Vergessen der Turnkleidung kann Maßnahmen nach sich ziehen.
4.3.5. Ersatzunterricht
Bei unvorhergesehener Abwesenheit eines Lehrers bleiben die Schüler vor ihrer Klasse angestellt und warten auf Anweisungen der ?vie scolaire?. Falls es sich um die letzte oder die letzten Unterrichtsstunden des Nachmittags handelt, können die Schüler bei Vorliegen einer schriftlichen Erlaubnis der Eltern von der Direktion die Bewilligung erhalten, das Lycée zu verlassen. Die Schüler, die keine Bewilligung haben, bleiben unter Aufsicht in dem dafür vorgesehenen Raum (?salle d?étude?).
Während der Stunden, in denen aus irgendwelchen Gründen kein Unterricht stattfindet, begeben sich die Schüler (6ème bis 3ème) in die ?étude?.
4.3.6. Betreten und Verlassen der Schule: Verantwortungsbereich der Schule
Die Schule trägt die Verantwortung für einen Schüler nur für den Zeitraum seines vorgegebenen Stundenplanes. Der Stundenplan beinhaltet die Unterrichtsstunden, die Pausen, das Mittagessen, die vorgeschriebenen Beaufsichtigungsstunden (?étude?) oder den Aufenthalt in der Bibliothek, während dieser Stunden, und die von der Schule organisierten Aktivitäten, wenn der Schüler dafür offiziell angemeldet ist. Diese Verantwortung der Schule und der Lehrer endet, wenn der Schüler mit einer schriftlichen Erlaubnis der Eltern während der Unterrichtsstunden oder der Beaufsichtigungsstunden die Schule verlässt, oder in dem Fall, dass der Lehrplan Aktivitäten für die Schüler der 7. und 8. Klasse außerhalb des Schulgebäudes vorsieht (z.B.: ?Selbständige Forschungsarbeit mit Lehrerbetreuung?, wo die Anwesenheit des Schülers in der Schule nicht immer erforderlich ist).
Externen Schülern ist es gestattet, die Schule nach Beendigung der Unterrichtsstunden in der Mittagspause zu verlassen und diese vor Beginn des Unterrichts am Nachmittag wieder zu betreten, gegebenenfalls kann die Schule auch bei Abwesenheit eines Lehrers für eben diesen Zeitraum verlassen werden.
Am Schulanfang wird den Schülern eine Karte ausgestellt. Diese Karte zeigt den Status des Schülers und wann er die Schule verlassen darf. Falls keine gegenteilige Stellungnahme der Eltern vorliegt, ist es den Schüler der Oberstufe (2nde bis Terminale = 6. bis 8. AHS) erlaubt, die Schule in folgenden Fällen verlassen: während der Pausen, wenn laut Stundenplan kein Unterricht stattfindet und im Falle der Abwesenheit eines Lehrers.
Die externen Schüler sind, außer im Falle einer Unterrichtsstunde verpflichtet, die Schule zwischen 12h35 und 13h15 zu verlassen.
Aus hygienischen Gründen ist keinem Schüler erlaubt, Mahlzeiten im Bereich der Schule, außerhalb der dafür vorgesehenen Räumlichkeiten, einzunehmen.
4.4. Betreten und Verlassen der Klassenräume
4.4.1. Pausen
Es ist den Schülern untersagt, sich während der Mittagspausen in den Klassenräumen oder Gängen aufzuhalten. Sie müssen sich in den Pausenhof oder bei Schlechtwetter in die Schulhalle begeben.
4.4.2. Wechseln des Klassenzimmers
Die Lehrer achten darauf, den Unterricht mit dem Läuten der Schulglocke, die das Ende der Unterrichtsstunde anzeigt, zu beenden.
- Wenn ein Lehrer im Blockunterricht zwei oder drei Stunden durchgehend unterrichtet, kann je nach den pädagogischen Notwendigkeiten und auf Initiative des Lehrers eine Pause gemacht werden.
- Wenn die Schüler den Klassenraum wechseln müssen, wird das Klassenzimmer vom Lehrer versperrt. Der Raumwechsel erfolgt rasch und in Ruhe und Ordnung. Der Betrieb auf den Gängen wird vom Aufsichtspersonal kontrolliert.
- Wenn die Schüler den Klassenraum nicht wechseln, haben sie die Ankunft des nächsten Lehrers in Ruhe und auf ihren Plätzen zu erwarten.
4.4.3. Beginn des Unterrichts am Vormittag und nach der Mittagspause
Zu Beginn des Unterrichts und am Ende der Pausen versammeln sich die Schüler der Unterstufe beim ersten Läuten in Ruhe und in geordneter Weise auf den Plätzen, die ihnen im Pausenhof oder in der Halle zugewiesen sind. Die Lehrer nehmen sie vor dem zweiten Läuten in ihre Obhut, führen sie in die entsprechenden Klassenzimmer und achten auf das ordentliche Verhalten der Schüler auf Treppen und Gängen.
Die Schüler der Oberstufe dürfen sich direkt zu ihrem Klassenraum begeben, vor dem sie in Ruhe die Ankunft ihres Lehrers erwarten.
4.5. Allgemeine Disziplin
4.5.1. Der Schulleiter, der für die Organisation und den klaglosen Schulbetrieb verantwortlich ist, handelt im Sinne der Autorität und der Verantwortung, die ihm übertragen wurde.
4.5.2. Bei besonders ernsten Verstößen tagt der Schulgemeinschaftsausschuss entsprechend den geltenden Bestimmungen als Disziplinarkommission.
4.5.3. Sowohl innerhalb des gesamten Schulbereichs (inklusive Speisesaal) als auch in der Umgebung der Schule und in den öffentlichen Verkehrsmitteln wird von allen Benützern ein ordentliches Benehmen sowie angemessene Kleidung erwartet.
4.5.4. Jegliches Plakatieren im Schulgebäude muss vom Direktor genehmigt werden.
4.5.5. Die Schüler dürfen keine Veröffentlichungen, die unmoralischen oder kommerziellen Zwecken dienen, in die Schule bringen oder verteilen, ebenso wenig Dokumente politischer, rassistischer oder religiöser Propaganda oder persönlicher Polemik. Schülerzeitungen dürfen nur mit der Erlaubnis des Leiters der Anstalt verbreitet werden. Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schulleiters ist der Handel mit Waren oder Gegenständen jeglicher Art, sowie deren Verkauf innerhalb des Lycée strengstens verboten.
4.5.6. Die Schüler dürfen keine gefährlichen Gegenstände ins Lyzeum bringen und keine Spiele spielen, die ihren Kameraden oder ihnen selbst gefährlich werden könnten. Ebenso ist es untersagt, Tonbandgeräte oder Kameras, sowie eingeschaltete Mobiltelefone oder Walkmen in die Gebäude mitzubringen. Außerdem werden die Eltern aufgefordert, ihren Kindern keine allzu großen Geldbeträge oder teure Wertgegenstände mitzugeben. Die Schulleitung lehnt im Falle eines Diebstahles oder eines Verlustes jede Verantwortung ab.
4.5.6bis. Computer und Zusatzgeräte, die den Schülern zur Verfügung stehen, dienen ausschließlich dem pädagogischen Gebrauch.
4.5.7. Innerhalb der Schule ist das Rauchen strengstens verboten.
4.5.8. Schulische Sanktionen:
- der Verweis, eventuell mit zusätzlicher Arbeitsaufgabe
- Nachsitzen außerhalb der Unterrichtszeiten des betroffenen Schülers, einschließlich Samstag Vormittag
- die Verwarnung
- die schriftliche Disziplinarverwarnung und Benachrichtigung der Eltern
- der zeitlich begrenzte Ausschluss
- der endgültige, vom Disziplinarausschuss beschlossene Ausschluss
Jeder Gewaltakt wird mit Ausschluss sanktioniert.
Materielle Schäden müssen ersetzt werden. Sollte der Schaden mutwillig angerichtet worden sein, ist außerdem mit einer Sanktion zu rechnen.
4.6. Die Schülervertreter
- Im Rahmen der Klasse bemühen sich die Klassensprecher, sowohl den Gemeinschaftsgeist als auch die Eingliederung der neuen Schüler in die Schulgemeinschaft zu fördern.
- Auf Schulebene vertreten sie ihre Kameraden, vor denen sie verantwortlich sind. Ihre Aufgabe ist es, Beziehungen zu den anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft herzustellen, Vermittler zwischen den Lehrern, den Mitgliedern der administrativen und pädagogischen Schulleitung und ihren Mitschülern zu sein.
5. SCHULISCHE INFORMATIONEN
5.1. Ständige Leistungsbeurteilung
- Für alle Schüler gilt der Trimesterrhythmus und das Prinzip der ständigen Leistungsbeurteilung.
- Die Eltern verfolgen laufend die Arbeit der Schüler
a) im Mitteilungsheft (?carnet de correspondance?), in das der Stundenplan eingetragen wird,
b) im Aufgabenheft (?cahier de textes?), in das die schriftlichen und mündlichen Aufgaben für jeden Gegenstand eingetragen werden.
- Alle schriftlichen und mündlichen Leistungen werden den Familien mitgeteilt:
a) durch eine Note von 0 bis 20 per EDV-Ausdruck (5mal jährlich)
b) durch die Durchschnittsnote (?moyenne?) für jeden Gegenstand im Trimesterzeugnis.
- Information der Eltern:
a) Einzelgespräche zwischen den Eltern, den pädagogischen Verantwortlichen und/oder dem Klassenvorstand können auf Initiative von beiden Seiten stattfinden. Zusammenkünfte werden mit Hilfe des Mitteilungsheftes vereinbart.
b) Außerdem gibt es
o einen allgemeinen Eltern-Lehrer-Sprechtag
o Elternabende für die Eltern der 6ème, 5ème, 3ème, 2nde, 1ère und Terminale, die über die Besonderheiten der einzelnen Schulstufen und Sektionen informieren.
c) Im Falle der Abwesenheit eines Schülers bei einer Prüfung, ist es den Lehrern vorbehalten, einen Wiederholungstermin auch am Samstag Vormittag anzusetzen.
5.2. Informations- und Beratungsstelle (?C.D.I.? = Bibliothek und Dokumentationszentrum)
Die Öffnungszeiten des ?C.D.I.? und seine Aktivitäten sind, entsprechend den geltenden Bestimmungen, gesondert geregelt. Diese Regelung wird den Schülern jährlich übermittelt.
5.3. Foyer socio-éducatif (= Verein zur Förderung von sozialen und kulturellen Aktivitäten im Lyzeum für Schüler der Oberstufe)
Für das ?F.S.E.? gelten - entsprechend den Vorschriften - eigene Bestimmungen. Die Aktivitäten, die innerhalb des ?F.S.E.? möglich sind, werden den Eltern jedes Jahr mitgeteilt.
5.4. Leibeserziehung und sportliche Aktivitäten
Die internen Statuten der Leibeserziehung und sportlichen Aktivitäten sind ein Bestandteil der Schulordnung. Sie werden den Schülern am Beginn jedes Schuljahres übermittelt.
Das Lycée Français de Vienne übernimmt keine Verantwortung für alle Aktivitäten, die außerhalb der Schulzeiten den Schülern von Lehrern oder Schulpersonal angeboten werden, und dem Direktor vorher nicht schriftlich vorgelegt und genehmigt werden. Daher kann in diesen Fällen das Lycée Français de Vienne nicht belangt werden.
6. INFORMATIK-CHARTA
Zu Beginn des Schuljahres erhält jeder Schüler eine « Informatik-Charta ». Mit Ihrer Unterschrift unter vorliegender Schulordnung stimmen Sie auch dem Wortlaut dieser Charta zu.
Ein Verstoß gegen diese Charta hat für den betroffenen Schüler - nebst den vorgesehenen und in der Schulordnung festgelegten Sanktionen - eine Zugangssperre zum Informatiknetz der Schule zur Folge.
Vom Schulgemeinschaftsausschuss
19.06.2006 beschlossen.

